Allgemeine Regeln für Besucher

Schäden aller Art sind zu vermeiden, insbesondere Feuer-, Wasser-, Vandalismus- und Diebstahlschäden. Eigenständige Änderungen an Gebäude und Technik sind untersagt. der Veranstalter FrankenMEXX bittet um einen rücksichtsvollen, respektvollen und pfleglichen Umgang miteinander (Auch mit Passanten auf dem Weg von oder zur Veranstaltung), der Einrichtung und dem Besitz anderer Besucher. 

Den Anweisungen des Personals ist unbedingt in jedem Falle Folge zu leisten.

Allgemeine Besucherregeln (ABR)

Ausweispflicht

Während der gesamten Veranstaltung herrscht Ausweispflicht, das heißt, es muss ein gültiger Altersnachweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Kinderausweis; andere Dokumente werden nicht akzeptiert!) mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Kinder unter 14 Jahren dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten besuchen. 

Belästigung

Belästigungen von Besuchern, Personal oder Passanten sind strikt verboten und können eine Straftat darstellen.
NEIN heißt NEIN und nicht vielleicht oder eventuell.
Wer belästigt wird, wendet sich bitte sofort an ein Team-Mitglied der FrankenMEXX.

Sauberkeit, Toiletten, Hygiene

Auf eine ordnungsgemäße Nutzung der Toiletten ist zu achten. Klobürste und ausreichendes Spülen sind Pflicht und keine Kür.
Haarsprays und Deos sind nur eingeschränkt in maßvollen Dosierungen zu verwenden.
Es wird ausdrücklich empfohlen, sich nach jedem Toilettengang und auch zwischendurch die Hände gründlich mit Seife zu waschen und Desinfektionsmittel zu verwenden!
Dadurch wird die Verbreitung von bakteriellen und viralen Krankheiten eingeschränkt! Wenn sich jemand unwohl fühlt, ist dies sofort dem FrankenMEXX-Team zu melden!

Auf dem gesamten Gelände ist auf Sauberkeit zu achten. Abfall jedweder Art ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. 

Alkohol- und Drogenverbot

Auf dem gesamten Gelände besteht absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Berauschte Personen werden gar nicht erst eingelassen. Personen, die Alkohol oder illegaler Drogen konsumieren oder auch nur mit sich führen, werden sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen und ggf. der Strafverfolgung übergeben. 

Rauchverbot

Rauchen ist auf dem Außengelände erlaubt. Auf dem restlichen Veranstaltungsgelände ist das Rauchen (inkl. Shishas, E-Zigaretten u. ä.) verboten. Die Zigarettenstummel sind ausnahmslos in die dafür vorgesehenen Aschenbecher zu entsorgen.

Parken

Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen erlaubt. Es gelten die Relgeln der StVo gemäß ausgewiesener Parkflächen.

Tiere

Das Mitführen von Tieren auf dem Gelände ist untersagt.
Eine Ausnahme bilden sogenannte Assistenz-Tiere, die speziell für die Versorgung und Unterstützung körperlich oder geistig beeinträchtigter Personen trainiert sind, z.B. Blinden-, Panik- oder andere Begleithunde.
Die Besucher sind dazu angehalten, Assistenz-Tiere weder abzulenken, zu füttern oder zu verängstigen, da dies eine Gefährdung des Besitzers mit sich bringt.

Generelle Verbote

  • Offenes Feuer
  • Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards (Innenbereich)
  • Konfettikanonen
  • Ballspiele
  • Showkämpfe (Diese nur im Rahmen der Talentshow auf der Bühne)
  • Steckdosennutzung (Nur den Organisatoren, den Händlern und den Helfern vorbehalten. Einzelne Ausnahmen nur nach Rücksprache und in Ausnahmefällen möglich.)
  • Selfiesticks (andere Besucher und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden)
  • Verkaufen und Verteilen ohne Genehmigung der Veranstaltungsleitung
  • Drohnen und funkgesteuerte Geräte

Gewährleistung

Jeder Teilnehmer der Veranstaltung ist verpflichtet, selbst auf seinen Besitz zu achten. Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände, sowie für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.

Verlust von Wertgegenständen

Alle Fundsachen werden während der Veranstaltung an der Garderobe/Waffencheck gesammelt und können während der Veranstaltung dort abgeholt werden. 

Alle gefundenen Gegenstände sind dort abzugeben. (§ 965 BGB) Ein Nicht-Abgeben erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung und ist somit strafbar.
Nach dem Ende der Veranstaltung werden alle Gegenstände ab einem geschätzen Wert von 10 Euro innerhalb von zwei Wochen zum Fundamt in Nürnberg verbracht und können dort im Rahmen der dortigen Abholbedingungen abgeholt werden.

Folgen bei Nichtbeachtung

Bei mutwilligen Regelverstößen behält sich der Veranstalter das Ausschließen von der Veranstaltung und gegebenenfalls das Einleiten strafrechtlicher Schritte vor.

Nutzungsrechte an Fotos

Die Nutzungsrechte an allen während der Veranstaltung von den Fotografen des FrankenMEXX-Teams aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen liegen beim Veranstalter. Diese Bild- und Tonaufnahmen dürfen von der FrankenMEXX zu Eigenwerbezwecken auf der Homepage, auf Flyern, Broschüren, Videoportalen (allgemein allen Werbemitteln) verwendet werden. Wer mit einer Veröffentlichung auf der Vereinshomepage oder im Zuge von Informationsveranstaltungen und Werbemitteln nicht einverstanden ist, meldet sich bitte vor Beginn der Veranstaltung bei einem Mitglied des Organisationsteams.

Allgemeine Cosplayregeln

Alle Besucher mit Kostümen sind verpflichtet, sich an die bestehenden Cosplay- und Waffenregeln zu halten. Diese sind auch an der Info, beim Waffencheck und auf der Website einsehbar. 

Kostüme mit ausladenden Teilen müssen so gefertigt sein, dass Türen etc. problemlos passiert werden können und andere Besucher nicht gefährdet, verletzt oder gestört werden. Generell nicht erlaubt sind Kostüme mit Ketten, Fesseln, Hundeleinen oder Ähnlichem. Falls diese abnehmbar sind, sind diese Teile beim Waffencheck abzugeben. Ist dies nicht möglich, darf das Cosplay nicht getragen werden. Alle Cosplays müssen jugendfrei sein, d.h. Brust, Intimbereich und Gesäß haben ausreichend bedeckt zu sein.

Zudem dürfen Cosplays keine verbotenen Symbole nach deutschem Recht aufweisen. (z.B. Hakenkreuze, schwarze Sonne und andere Nazi-Symboliken, etc.) 
Dies gilt auch für Symbole mit hohem Verwechslungscharakter.

Waffenregeln

Alle Waffen – ohne Ausnahmen – sowie Gegenstände, Utensilien, Accessoires, etc. die den unten stehenden Punkten entsprechen, müssen am Eingang zum Waffencheck vorgezeigt werden, wo sie in eine der unten aufgeführten Kategorien eingeordnet werden.
Die getroffene Entscheidung ist endgültig und muss so hingenommen werden.
Entsprechend ihrer Kategorie werden die Waffen mit einer Markierung versehen. Das Mitführen einer Waffe ohne eine entsprechende Markierung auf dem Veranstaltungsgelände kann das Ausschließen von der Veranstaltung nach sich ziehen. Für abgegebene Waffen wird keine Haftung übernommen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind
  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
[…] 

[…]

1.2 Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern

a) sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder

b) bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist,

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Wesentliche Teile sind

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

 

1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), entsprechen.

1.5 Salutwaffen

Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
  • der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
  • der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
  • die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
  • der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;

1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

[…]

Nach §42a Abs. 1 (1) des Waffengesetzes dürfen Anscheinswaffen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Sie müssen in einem verschlossenen Behältnis, nicht zugriffs- und nicht schussbereit, transportiert werden. Ausnahmen für Hieb- und Stoßwaffen und Einhandmesser gelten unter anderem im Fall der Berufsausübung, des Sports, für Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Umzüge) sowie bei Foto- und Videoaufnahmen und bei Theaterveranstaltungen.

A. Verbotene Waffen und Gegenstände

Verbotene Waffen dürfen keinesfalls zur Veranstaltung mitgebracht werden. Der Versuch, dennoch damit auf das Gelände zu kommen, hat sofortiges Hausverbot und eine strafrechtliche Anzeige zur Folge.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die mitführende Person im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist.

Beim Tragen und Führen der Waffen in der Öffentlichkeit muss sich an das allgemeine Waffengesetz gehalten werden.

Verbotene Gegenstände und Waffen:

  • funktionstüchtige Schusswaffen nach Waffengesetz inklusive Munition
  • Explosivkörper und Pyrotechnik (Feuerwerk, Rauch, …)
  • Gaspistolen, Luftdruckwaffen/Airsoftwaffen (Geschossenergie nicht ausschlaggebend)
    inklusive Munition (einschließlich Akkus, Batterien, CO²-Kapseln, …)
  • Schlagringe
  • Wurfwaffen
  • Stahlruten
  • Totschläger
  • Würgewaffen (z.B. Eisenketten) ohne Sollbruchstelle
  • Nunchakus
  • Baseballschläger aus Holz oder Metall
  • Hieb- und Stichwaffen (inkl. Spritzen) mit Metallklinge (egal ob scharf oder stumpf)
  • Konfettikanonen
  • Gegenstände, die verbotene Symbole des deutschen Gesetzes tragen (z.B. Hakenkreuze, etc.) 
  • Alle weiteren Gegenstände, die dem Waffenschutzgesetz unterliegen

B. Beanstandete Waffen und Gegenstände

Beanstandete Gegenstände werden nach der Begutachtung im Waffencheck bzw. einem separaten Raum gelagert. Werden diese Gegenstände für Fotos oder den Auftritt beim Bühnenprogramm benötigt, so werden sie nach Absprache von einem FrankenMEXX-Helfer in den Fotoraum bzw. zur Bühne gebracht und dürfen ausschließlich dort getragen werden. Anschließend werden sie von einem FrankenMEXX-Helfer wieder zurück zum Waffencheck gebracht.
Beim Verlassen der Veranstaltung sind beanstandete Waffen wieder abzuholen. Nicht abgeholte Waffen werden als Fundsache behandelt. (Siehe 7. “Verlust von Wertgegenständen”)

Bei Teilnahme am Cosplaywettbewerb mit beanstandeten Waffen muss dies bei Abgabe am Waffencheck angemerkt werden, da für diese andere Kennzeichnungen verwendet werden und eine Liste ausgefüllt werden muss.

Beanstandete Waffen:

  • Gegenstände mit Gesamtlänge von über 150 cm
  • Anscheinswaffen, die korrekt geführt sind oder den Sonderfällen unterliegen (siehe Auszug)
  • Hieb- und Stichwaffen mit starrem Klingenersatz aus Holz, Plastik, Gießharz
  • Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, GFK („Fiberglas“), Hartplastik oder Kombinationen davon, auch mehrteilig (z.B. Bambusschwerter, Lanzen, Speere etc.)
  • Waffen und Stäbe aus einer Kombination von Holz oder Metall und eventuell verarbeiteten anderen Materialien, wenn der Holz-/ Metallanteil überwiegt
  • Waffen aus Gießharz und Hartplastik (massivem Plastik; im Vergleich zu Hohlplastik – lediglich die äußere Form aus Plastik, innen hohl)
  • Pfeile und Bolzen aller Art für Bogen und Armbrust, unabhängig vom Material
  • Peitschen, Ketten, Leinen, Reitgerten u.ä. ohne Sollbruchstellen und mit funktionsentsprechender Schlagkraft
  • Nietengürtel und Halsbänder mit Stacheln oder Nieten länger als 5 cm
  • Funktionsfähige Wasserpistolen, Wasserbomben
  • Skateboards, Waveboards, Longboards und ähnliche Gegenstände, Bowling- und Kegelkugeln
  • Spielzeug-Schusswaffen und deren Projektile (z.B. NERF, Dart Zone, X Shot, etc.)

In seltenen Fällen behalten wir uns das Recht vor, sperrige Gegenstände wie Instrumente oder Schirme einzubehalten sowie andere Accessoires, die dem Cosplayzweck dienen und von uns als Risiko eingeschätzt werden.

C. Erlaubte Waffen

Diese haben eine Gesamtlänge von unter 150 cm und dürfen während der gesamten Veranstaltung getragen werden.

Dabei zählt die Gesamtlänge im Falle einer auseinandernehmbaren Waffe. Sind Teile von einer solchen akzeptiert, kann das überflüssige Teil beim Waffencheck hinterlegt werden.

Erlaubte Waffen:

  • Waffenimitationen aus Schaumstoffen, Gummi, Pappe, Pappmaché, Hohl, LARP-Waffen („Live Action Role Play“ – im allgemeinen Schaumstoff- oder Latexnachbildungen mit Stabilisationskern) mit Ummantelung aus cosplaytauglichen Materialien (Worbla, Cosplayflex)
  • Waffen und Stäbe aus einer Kombination von Holz oder Metall und/oder Pappe/ Pappmaché/ Plastik/ Weichmaterial, wenn der Holz-/ Metallanteil nicht überwiegt
  • Stäbe, die zwar gegen oben genannte Satzung verstoßen, bei denen deutlich erkennbar ist, dass sie nur zur Stabilisierung dienen
  • Baseballschläger aus Weichschaumstoff oder Hohlplastik
  • Bögen ohne funktionierende Sehne und Köcher (Pfeile sind beanstandet, außer sie sind fest im Köcher verklebt)
  • Theaterutensilien (Einzugmesser, Bruchstellenketten, präparierte und somit leicht zerbrechlichste Stuntgegenstände und Waffen)
  • Nietengürtel und Halsbänder mit stumpfen Nieten unter 5 cm Länge